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   BVerwG, 29.10.1959 - VIII C 163.59   

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BVerwG, 29.10.1959 - VIII C 163.59 (https://dejure.org/1959,89)
BVerwG, Entscheidung vom 29.10.1959 - VIII C 163.59 (https://dejure.org/1959,89)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Oktober 1959 - VIII C 163.59 (https://dejure.org/1959,89)
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    BVFG § 18 (a. u. n. F.)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 9, 273
  • NJW 1960, 592
  • MDR 1960, 345
  • DVBl 1960, 253
  • DÖV 1960, 189
 
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Wird zitiert von ... (31)

  • BVerwG, 12.06.1969 - VIII C 197.67

    Voraussetzungen der Einziehung eines Vertriebenenausweises - Voraussetzungen für

    Für ihren Standpunkt, daß eine Änderung der Rechtslage eingetreten sei, könnten die Kläger sich auch nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1959 (BVerwGE 9, 273) berufen.

    Bereits durch die auch im Berufungsurteil angezogene Entscheidung BVerwGE 9, 273 wurde klargestellt, daß die Änderung des § 18 BVFG im Jahre 1957 den sachlichen Gehalt der Vorschrift und damit die schon vor der Fassungsänderung bestehende Rechtslage nicht geändert hat.

    Die Kläger können einen Rechtsanspruch auf erneute Sachprüfung fernerhin auch nicht daraus herleiten, daß durch die Entscheidung BVerwGE 9, 273 die bis dahin in Rechtsprechung und Schrifttum aufgetretenen Zweifel über die Auslegung des § 18 BVFG in seiner ursprünglichen und in seiner damals geltenden Fassung höchstrichterlich geklärt worden waren.

    Der Umstand, daß in der Entscheidung BVerwGE 9, 273 zu den damals die Auslegung des § 18 BVFG betreffenden Zweifelsfragen klärend Stellung genommen wurde, hatte deshalb nicht zur Folge, daß den Klägern daraus ein Rechtsanspruch auf ein Wiederaufgreifen des Einziehungsverfahrens und auf eine neue Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Einziehung des Ausweises erwachsen wäre.

  • BVerwG, 12.09.1963 - III C 157.61

    Rechtsmittel

    Ein solcher (früher) Vertriebenenausweis erlangt die gesetzliche Bindungswirkung auch nicht dadurch, daß seine Einziehung (§ 18 BVFG) nach Einführung der Bindungswirkung durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wieder aufgehoben worden ist (Fortführung von BVerwGE 9, 273; Bestätigung von BVerwG IV C 261.61, Urteil vom 28. September 1962; BVerwG IV C 150.60 , Urteil vom 19. Dezember 1962 und BVerwG IV B 159.62, Beschluß vom 10. Januar 1963).

    Nur die Einziehungsbefugnis der Behörde war Gegenstand jenes Rechtsstreits, insbesondere die Frage, ob der Kläger die Ausstellung des Flüchtlingsausweises durch die Behörde erschlichen hatte (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1959 - BVerwG VIII C 163.59 - [BVerwGE 9, 273]).

    Die pflichtmäßige Abwägung seines Interesses und des Interesses der Allgemeinheit an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 370.56 - [BVerwGE 5, 312]; Urteil vom 28. Juni 1957 - BVerwG IV C 235.56 - [BVerwGE 6, 1 [BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56]]; Urteil vom 20. Mai 1959 - BVerwG VI - C 188.56 - [BVerwGE 8, 296]; Urteil vom 28. Oktober 1959 - BVerwG VI C 88.57 - [BVerwGE 9, 251]; Urteil vom 29. Oktober 1959 - BVerwG VIII C 163.59 - [BVerwGE 9, 273]; Urteil vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 97.59 - [BVerwGE 10, 308]) führt demnach dazu, die Zulässigkeit der Zurücknahme des Feststellungsbescheides zu bejahen, ohne daß es auf die Frage, wie es zum Erlaß des zurückgenommenen Bescheides gekommen ist, noch entscheidend ankäme.

  • BVerwG, 16.02.1990 - 9 B 325.89

    Einziehung des Vertriebenenausweises

    Die tatsächlichen Voraussetzungen haben nicht vorgelegen, wenn die der Behörde seinerzeit bekannten und der Ausweiserteilung zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände sich nachträglich als unvollständig oder unrichtig herausstellen (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1959 - BVerwG 8 C 163.59 - BVerwGE 9, 273 [BVerwG 29.10.1959 - VIII C 163/59]; vom 14. November 1973 - BVerwG 8 C 173.72 - BVerwGE 44, 180 [BVerwG 14.11.1973 - VIII C 173/72]; vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 255.86 - a.a.O. S. 141).
  • BVerwG, 11.05.1966 - VIII B 109.64

    Rechtsmittel

    Dem Kläger kann allerdings nicht darin gefolgt werden, daß die Revision zuzulassen sei, weil das Berufungsurteil von den in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1959 - BVerwG VIII C 163.59 - (BVerwGE 9, 273) und vom 6. Dezember 1962 - BVerwG VIII C 53.61 - (JR 1964 S. 73 = ROW 1964 S. 31 = ZLA 1963 S. 206) und - BVerwG VIII C 75.61 - (DVBl. 1963 S. 405 = ZLA 1963 S. 240) aufgestellten Rechtsgrundsätzen abweiche.

    In der Entscheidung BVerwGE 9, 273 wurde die Frage ausdrücklich offengelassen, wie zu entscheiden ist, wenn bei der Ausstellung des Ausweises die Tatsachenwürdigung "eindeutig im Widerspruch zu dem Gesetz gestanden" hat oder wenn die rechtliche Beurteilung des von der Ausstellungsbehörde festgestellten Sachverhalts "auf keinen Fall mit dem Gesetz in Einklang zu bringen" war.

  • BVerwG, 22.03.1962 - VIII C 96.60

    Rechtsmittel

    Aus § 18 BVFG ergibt sich, wie das erkennende Gericht in seinem Urteil vom 29. Oktober 1959, BVerwGE 9, 273, entschieden hat, daß eine Verfügung, durch die ein zu Unrecht erteilter Vertriebenen- oder Flüchtlingsausweis eingezogen wird, dann rechtswidrig ist, wenn sie allein auf eine Änderung der Rechtsauffassung oder auf eine andere rechtliche Würdigung der der Behörde bei der Erteilung des Ausweises bereits bekannten Tatsachen gestützt wird.

    Die Neufassung des § 18 BVFG sollte jedoch nicht zu einer Beschränkung des materiellen Anwendungsbereichs dieser Vorschrift führen (vgl. BVerwGE 9, 273 [275]).

    Ob sich aus dem Gesichtspunkt der Rechtsstaatlichkeit und dem Gedanken des Vertrauensschutzes eine andere Beurteilung herleiten läßt für solche Fälle, in denen die Tatsachenbeurteilung eindeutig und offensichtlich in Widerspruch zum Gesetz steht, für Fälle also, in denen an der Rechtswidrigkeit der Ausweiserteilung auch für den Begünstigten selbst von vornherein ein ernstlicher Zweifel nicht hat bestehen können (vgl. BVerwGE 9, 273 [277]), braucht auch im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden.

  • BVerwG, 22.03.1962 - VIII C 47.61

    Rechtsmittel

    Aus § 18 BVFG ergibt sich, wie das erkennende Gericht in seinem Urteil vom 29. Oktober 1959, BVerwGE 9, 273, entschieden hat, daß eine Verfügung, durch die ein zu Unrecht erteilter Vertriebenen- oder Flüchtlingsausweis eingezogen wird, dann rechtswidrig ist, wenn sie allein auf eine Änderung der Rechtsauffassung oder auf eine andere rechtliche Würdigung der der Behörde bei der Erteilung des Ausweises bereits bekannten Tatsachen gestützt wird.

    Gerichts verwiesen werden, insbesondere auch auf die in der Entscheidung BVerwGE 9, 273 [274 f.] enthaltenen Ausführungen, die sich auf die Auslegung des Begriffes der "tatsächlichen Voraussetzungen" für die Ausstellung des umstrittenen Ausweises beziehen.

    Ob aus diesem Gesichtspunkt sich möglicherweise eine Grenze des Vertrauensschutzes für solche Fälle ergibt, in denen die Tatsachenbeurteilung eindeutig und offensichtlich in Widerspruch zum Gesetz steht, für Fälle also, in denen an der Rechtswidrigkeit der Ausweiserteilung auch für den Begünstigten selbst von vornherein ein ernstlicher Zweifel nicht hat bestehen können (vgl. BVerwGE 9, 273 [277]), braucht auch in der vorliegenden Sache nicht entschieden zu werden.

  • BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 161.70

    Voraussetzungen der Einziehung eines Flüchtlingsausweises - Zwangslage des

    Das ist seit der Entscheidung BVerwGE 9, 273 geklärt (Urteil vom 12. Juni 1969 - BVerwG VIII C 197.67 -).

    Notwendig war eine Veränderung der Fakten, unzureichend die bloße, andere Beurteilung der gleichgebliebenen Tatsachenlage (BVerwGE 9, 273; Urteile vom 9. November 1960 - BVerwG VIII C 173.59 - [Buchholz 412, 3 § 18 BVFG Nr. 2 = DVBL 1961, 292 = DÖV 1961, 188 = ZLA 1961, 154]; vom 30. September 1968 - BVerwG VIII C 116.65 - [Buchholz 412, 3 § 18 BVFG Nr. 3 = ZLA 1969, 69] und viele andere).

  • BVerwG, 21.12.1961 - VIII C 14.61

    Rechtsmittel

    Ein zu Unrecht erteilter Vertriebenen- oder Flüchtlingsausweis ist, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 29. Oktober 1959 (BVerwGE 9, 273) und seitdem in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, gemäß § 18 BVFG dann nicht einzuziehen, wenn die Behörde bei seiner Erteilung die ihr bekannten Tatsachen lediglich unrichtig gewürdigt oder die rechtlichen Voraussetzungen irrtümlich bejaht hat.

    Der erkennende Senat hat in seinen vorerwähnten Urteilen die Frage offengelassen, ob unbeschadet des Grundsatzes, daß eine bloße Änderung der Rechtsauffassung nicht zu einer Einziehung des Ausweises führen kann, eine solche Maßnahme wegen eines der Behörde bei seiner Ausstellung unterlaufenen Rechtsfehlers in besonders gelagerten Ausnahmefallen gleichwohl zulässig und geboten sein kann (vgl. BVerwGE 9, 273 [277]).

  • BVerwG, 30.11.1971 - VIII B 9.71

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 28.04.1961 - VIII C 444.59

    Rechtsmittel

    In seiner ursprünglichen Fassung lautete § 18 BVFG: "Der Ausweis ist einzuziehen oder für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht vorgelegen haben." Die nunmehr geltende Fassung hat dagegen folgenden Wortlaut: "Der Ausweis ist einzuziehen oder für ungültig zu erklären, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht vorgelegen haben." Durch die Einfügung des Wortes "tatsächlichen" sollten nur Inhalt und Tragweite des Begriffs "Voraussetzungen" in § 18 BVFG klargestellt werden in demselben Sinne, wie § 18 BVFG bereits in seiner ursprünglichen Fassung ausgelegt werden mußte; die Neufassung sollte jedoch nicht zu einer Beschränkung des materiellen Anwendungsbereichs dieser Vorschrift führen (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 29. Oktober 1959, BVerwGE 9, 273 [275]).

    Der erkennende Senat hat in seinen vorerwähnten Urteilen (BVerwGE 9, 273, BVerwG VIII C 173.59, BVerwG VIII C 471.59) die Frage offengelassen, ob unbeschadet des Grundsatzes, daß eine bloße Änderung der Rechtsauffassung nicht zu einer Einziehung des Ausweises führen kann, eine Einziehung des Ausweises wegen eines der Behörde bei seiner Ausstellung unterlaufenen Rechtsfehlers in besonders gelagerten Ausnahmefällen dennoch zulässig und geboten sein kann (vgl. BVerwGE 9, 273 [277]).

  • BVerwG, 27.04.1961 - VIII C 471.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 19.10.1960 - VIII C 266.59

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Rüge von Verfahrensmängeln

  • BVerwG, 14.11.1973 - VIII C 173.72

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 29.09.1960 - II C 145.58

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 14.11.1973 - VIII C 204.72

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.09.1962 - IV C 261.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 10.03.1964 - II C 87.61

    Berechnung des Ruhegehalts - Anwendbarkeit der in § 110 Bundesbeamtengesetz (BBG)

  • BVerwG, 22.10.1963 - III C 227.61

    Unterhaltshilfe auf Lebenszeit wegen vertreibungsbedingten Existenzverlustes -

  • BVerwG, 09.07.1964 - VIII C 49.62

    Voraussetzungen der Erteilung eines Heimatvertriebenenausweises - Erfordernis des

  • BVerwG, 07.05.1965 - III C 52.63

    Entziehung eines Vertriebenenausweises

  • BVerwG, 13.10.1964 - II C 30.63

    Anrechnung eines freiwilligen Wehrdienstes als nichtberufsmäßiger Wehrdienst -

  • BVerwG, 10.05.1961 - VIII C 150.60
  • BVerwG, 22.01.1960 - VIII B 37.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 09.07.1964 - VIII C 70.62
  • BVerwG, 19.12.1961 - II C 158.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 30.09.1968 - VIII C 116.65

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 11.10.1962 - VIII C 191.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 09.11.1960 - VIII C 173.59
  • BVerwG, 06.12.1962 - VIII C 75.61

    Fehlerhafte Behandlung des Antrags im Verwaltungsverfahren

  • BVerwG, 06.12.1962 - VIII C 53.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 04.03.1960 - VIII B 23.59

    Rechtsmittel

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